a. Unsere Werkleistungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Abnahme des Werkes bzw. Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers/Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
b. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Käufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
b. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
c. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
a. Herstellungs-/Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
b. Die Herstellungs-/Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller/Käufer
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
c. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager
verlassen hat.
d. Die Herstellungs-/Lieferfrist verlängert sich bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Herstellung des Werkes/Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten/
Subunternehmern eintreten. Die Herstellungs-/Lieferfrist verlängert
sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller/Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Herstellungs-/Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei,
so kann der Besteller/Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn
wir den Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller/Käufer
baldmöglichst mitgeteilt.
e. Teilwerkleistungen oder -lieferungen sind innerhalb
der von uns angegebenen Herstellungs-/Lieferfristen zulässig, soweit
sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
f. Die Einhaltung unserer Herstellungs-, Liefer- und Leistungsverpflichtungen
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers/Käufers voraus.
g. Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug, so
sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen;
mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Käufer über.
a. Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt.
Bei Sonderanfertigungen kann die Stückzahl um bis zu 10% unterschritten
oder um bis zu 20% überschritten werden.
b. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die
Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Herstellungs-/Lieferzeit vorbehalten, sofern
Werk bzw. Liefergegenstand nicht erheblich geändert werden und die
Änderungen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.
Tritt der Besteller/Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Werklohns/Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller/Käufer bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers/Käufers und von uns berechnet.
Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die
Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
a. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, das Werk
abzunehmen bzw. den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung
(Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe des Liefergegenstandes in
Ostfildern. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder
sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen.
Der Besteller/Käufer hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb
derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend
zur Annahme verhindert.
b. Bleibt der Besteller/Käufer mit der Annahme des
Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir
nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Eine Nachfrist braucht nicht gesetzt zu werden, wenn der Besteller/Käufer
die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
c. Die Gefahr geht auf den Besteller/Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Bestellers/Käufers verzögert, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
a. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die
in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Werkleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet.
b. Die Preise verstehen sich für Lieferungen, falls
nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW) Ostfildern einschließlich normaler
Verpackung.
c. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Herstellungs-/Liefertermin mehr
als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Herstellung des
Werks/Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder
die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den
Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der
Besteller/Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung
den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Abnahme/Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
a. Wir haften in der folgenden Weise für Mängel
am Werk bzw. an den Liefergegenständen:
I. Der Besteller/Käufer hat einen Anspruch
auf Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung). Können wir
einen unserer Haftung unterliegende Mängel nicht beseitigen oder
sind für den Besteller/Käufer weitere Nacherfüllungsversuche
unzumutbar, so kann der Besteller/Käufer anstelle der Nacherfüllung
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
II. Natürlicher Verschleiß ist
in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
III. Mängelhaftungsansprüche gegen
uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller/Käufer zu und sind nicht
abtretbar.
b. Eine Haftung für Folgeschäden, d. h. für
Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, Montagekosten,
aus entgangenem Gewinn usw., ist ausgeschlossen, außer in den Fällen
grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, soweit wir nicht wegen des
Fehlens garantierter Beschaffenheit der Ware auch für Folgeschäden
einzustehen hat.
c. Haftungsansprüche verjähren zwölf Monate
nach Abnahme/Übernahme des Liefergegenstandes. Schadensersatzansprüche
des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Beide Einschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz,
sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird.
d. Das Recht des Bestellers/Käufers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
a. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zur Zahlung vor.
b. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller/Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
c. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die
Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen über das Verbraucherdarlehen
Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt
wird.
d. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu veräußern;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen
uns und dem Besteller/Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller/Käufer aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller/Käufer nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller/Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Andernfalls können wir verlangen, daß der
Besteller/Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller/Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
f. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller/Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.
g. Der Besteller/Käufer darf die Liefergegenstände
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der
Besteller/Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und
uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw.
ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
h. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Bestellers/Käufers freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt.
a. Der Werklohn/Kaufpreis und die Entgelte für sonstige
Leistungen sind zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto
oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto fällig.
b. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung
als Zahlung. Die Wechsel-
entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung
mit uns.
Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont-
und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
c. Verzugszinsen berechnen wir mit 10% p.a. über
dem Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, mindestens
jedoch mit dem gesetzlichen Zinssatz, wenn wir eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder wenn der Besteller/Käufer eine geringere
Belastung nachweist.
d. Der Besteller/Käufer ist zur Aufrechnung nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind.
e. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Bestellers/Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und werden den Besteller/Käufer über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
a. Erfüllungsort ist Ostfildern.
b. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Gerichtsstand Esslingen, wenn der Besteller/Käufer
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers/Käufers zu klagen.
c. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß
des internationalen Privatrechts und der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller/Käufer seinen Sitz
im Ausland hat.
a. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/Käufers
aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung.
b. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.