Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

a. Unsere Werkleistungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Abnahme des Werkes bzw. Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers/Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

b. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Angebot und Vertragsschluss

a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

b. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

c. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Herstellungs-/Lieferfrist

a. Herstellungs-/Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

b. Die Herstellungs-/Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller/Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

c. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

d. Die Herstellungs-/Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung des Werkes/Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten/ Subunternehmern eintreten. Die Herstellungs-/Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller/Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Herstellungs-/Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller/Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller/Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

e. Teilwerkleistungen oder -lieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Herstellungs-/Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

f. Die Einhaltung unserer Herstellungs-, Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Käufers voraus.

g. Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller/Käufer über.

4. Leistungsumfang

a. Der Leistungsumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
Bei Sonderanfertigungen kann die Stückzahl um bis zu 10% unterschritten oder um bis zu 20% überschritten werden.

b. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Herstellungs-/Lieferzeit vorbehalten, sofern Werk bzw. Liefergegenstand nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

5. Annullierungskosten

Tritt der Besteller/Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Werklohns/Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller/Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers/Käufers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

a. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, das Werk abzunehmen bzw. den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe des Liefergegenstandes in Ostfildern. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller/Käufer hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

b. Bleibt der Besteller/Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist braucht nicht gesetzt zu werden, wenn der Besteller/Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

c. Die Gefahr geht auf den Besteller/Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

8. Preise / Preisänderungen

a. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Werkleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet.

b. Die Preise verstehen sich für Lieferungen, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW) Ostfildern einschließlich normaler Verpackung.

c. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Herstellungs-/Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Herstellung des Werks/Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller/Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Abnahme/Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

9. Haftung / Schadensersatz

a. Wir haften in der folgenden Weise für Mängel am Werk bzw. an den Liefergegenständen:

  I. Der Besteller/Käufer hat einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung). Können wir einen unserer Haftung unterliegende Mängel nicht beseitigen oder sind für den Besteller/Käufer weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller/Käufer anstelle der Nacherfüllung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  II. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

  III. Mängelhaftungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller/Käufer zu und sind nicht abtretbar.

b. Eine Haftung für Folgeschäden, d. h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, Montagekosten, aus entgangenem Gewinn usw., ist ausgeschlossen, außer in den Fällen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, soweit wir nicht wegen des Fehlens garantierter Beschaffenheit der Ware auch für Folgeschäden einzustehen hat.

c. Haftungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme/Übernahme des Liefergegenstandes. Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Beide Einschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird.

d. Das Recht des Bestellers/Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

b. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller/Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

c. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen über das Verbraucherdarlehen Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

d. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten oder zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller/Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller/Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller/Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Andernfalls können wir verlangen, daß der Besteller/Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller/Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller/Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.

g. Der Besteller/Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller/Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

h. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers/Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt.

11. Zahlungsbedingungen

a. Der Werklohn/Kaufpreis und die Entgelte für sonstige Leistungen sind zur Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto fällig.

b. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechsel-
entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns.
Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

c. Verzugszinsen berechnen wir mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, mindestens jedoch mit dem gesetzlichen Zinssatz, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller/Käufer eine geringere Belastung nachweist.

d. Der Besteller/Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

e. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers/Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Besteller/Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a. Erfüllungsort ist Ostfildern.

b. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Esslingen, wenn der Besteller/Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers/Käufers zu klagen.

c. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des internationalen Privatrechts und der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller/Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

13. Sonstiges

a. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

b. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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